Wählen Sie die klassische Immobilienvermittlung als Dienstleistung, sozusagen ein Rundum-Sorglos-Paket, das Sie jeder lästigen Tätigkeit entbindet, und behalten Sie trotzdem die Kontrolle über den Verkauf Ihrer Immobilie, mit Hilfe der regelmäßigen Tätigkeitsnachweise.
Oder planen Sie Ihr Haus, bzw. Ihre Wohnung "privat" zu veräußern und wünschen sich einen kompetenten Partner, der Ihnen zur Seite steht, ein Marketingkonzept erstellt und andere vielfältige Aufgaben bei der Vermittlung von Wohneigentum für Sie übernimmt?
Darüber hinaus berate ich auch Kleinunternehmer und Selbständige in den Bereichen Social-Media-Marketing und Online-Marketing (SEA / SEO / SEM).
Sprechen Sie mit mir und lassen Sie sich informieren.
Der Beruf des Immobilienmaklers ist der eines Dienstleisters. Was ist nun der Wert dieser Dienstleistung für den Kunden? Ist dieser Wert einheitlich bezifferbar?
Der Gesetzgeber hat im 1. Schritt das sog. Bestellerprinzip bei der Neuvermietung von Wohnimmobilien eingeführt. Im 2. Schritt wurde Ende 2020 eine Neuregelung auch für den Verkauf von privat genutzten Immobilien geben.
Dem Bestellerprinzip wird auch hier Rechnung getragen. Die Neuregelung entbindet den Käufer nicht von der Provision. Vielmehr sitzen Verkäufer und Käufer jetzt gemeinsam im gleichen Boot und zahlen beide eine Courtage in gleicher Höhe. Diese wird zwischen dem Immobilieneigentümer (Auftraggeber) und dem Immobilienmakler (Auftragnehmer) vereinbart.
Das hat zu Folge, dass der Auftraggeber immer auch in der Pflicht ist, für die von ihm beauftragte Leistung zu bezahlen. Da auch der Käufer einen Nutzen von der Maklertätigkeit hat, zahlt er für die Dienstleistung den gleichen Prozentsatz. Dadurch vergrößert sich der Verhandlungsspielraum und die Käuferprovision wird sich in den meisten Fällen verringern. - So zumindest das erklärte Ziel!
Makler und Bauträgerverordnung (MaBV):
Was versteht man unter dem Bestellerprinzip? (FAQ)
Kurz und bündig bedeutet diese Regelung, dass der Auftraggeber (Vermieter) auch die Kosten für den Makler übernehmen muss. Es ist seit 2015 nicht mehr möglich die verdiente Maklercourtage auf den neuen Mieter zu übertragen.
Wird der Wohnungssucher selbst zum Auftraggeber, so gilt auch hier das Bestellerprinzip. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen für den Makler sehr eng gestrickt. Er darf dem Mieterkunden keine Wohnung anbieten, die auf dem Markt bereits bekannt, sprich annonnciert ist. Die angebotene Wohnung muss exklusiv vom Makler gesucht worden sein, um ein Recht auf die vereinbarte Provision zu erwirken. - Ein echte Vertragsfreiheit besteht nicht. Dies hat durchaus auch Nachteile für die Wohnungsuchenden.
Zu diesem Thema ein Beitrag aus dem Immowelt-Ratgeber: